Wählbarkeitsvorraussetzungen
25.04.2021 |
Lockerungen der Konfessionszugehörigkeit für Vorstandsämter
Die Diözesanleitung setzt sich gegenüber der Bistumsleitung für die Lockerungen der Wählbarkeitsvoraussetzungen aus dem Amtsblatt 11 vom 19. April 2016 Nr. 539; 9. "Anforderungen an die Satzungen der Verbände mit Sitz im Erzbischöflichen Seelsorgeamt" bezüglich der Konfessionszugehörigkeit für Vorstandsämter der Verbände ein, um die konfessionelle Offenheit und Vielfalt ihrer Mitglieder abzubilden und um die Handlungsfähigkeit der Verbände weiterhin zu ermöglichen.



